Energetische Sanierung steuerlich absetzen
Voraussetzungen für den Steuerbonus für energetische Sanierungen
Beispielrechnung Steuerbonus
Jahr |
Absetzbarer Anteil |
Steuerersparnis |
2024 |
7 % |
7.000 Euro |
2025 |
7 % |
7.000 Euro |
2026 |
6 % |
6.000 Euro |
Bis zum Jahr 2029 können Sie die verbleibenden 100.000 Euro selbstverständlich noch voll ausschöpfen und die Steuerersparnis wiederum auf drei Jahre verteilen.
Diese Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
(Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
Ist ein Energieberater steuerlich absetzbar?
50 Prozent der Kosten für eine Baubegleitung oder einen Energieberater sind steuerlich absetzbar. Der Steuerabzug erfolgt dabei nicht wie beim Steuerbonus für energetische Sanierungen gestaffelt, sondern direkt im ersten Jahr (Quelle: § 35c (1) EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden). Alternativ können Sie von der staatlichen Förderung für Energieberatung profitieren: 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars werden bezuschusst, maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die Beantragung des Zuschusses beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) läuft direkt über den Energieberater, sodass Sie keinen Aufwand haben und stattdessen eine um die Förderung reduzierte Rechnung erhalten.
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Angabe in der Steuererklärung
Alternative zur steuerlichen Absetzbarkeit: Förderprogramme für energetische Sanierungen
Bei der energetischen Sanierungen haben Sie die Wahl: Entweder Sie profitieren davon, dass die Sanierungsmaßnahmen und der Energieberater steuerlich absetzbar sind oder Sie nutzen eines der Förderprogramme für energetische Sanierungen. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung) Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung) beträgt die Grundförderung für förderfähige Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle 15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) verdoppelt sich die jeweilige Ausgabengrenze. Zusätzlich werden 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus auf den förderfähigen Betrag oberhalb der Ausgabengrenze ohne iSFP gewährt. Die Ausgabengrenze ohne iSFP beträgt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils weitere 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils weitere 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Eine weitere Option ist die Beantragung eines Darlehens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese ermöglicht über den Wohngebäude – Kredit 261 eine zinsgünstige Finanzierung energetischer Sanierungen.
Was lohnt sich mehr: Steuerbonus oder Förderprogramm?
Die Antwort auf diese Frage hängt natürlich von Ihrer individuellen Konstellation ab. Beim Energieberater liegen die Fördermöglichkeiten heute näher beieinander: Über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude werden 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars bezuschusst. Auch im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c können unter den entsprechenden Voraussetzungen 50 Prozent der Aufwendungen für einen Energieberater berücksichtigt werden. Bei der Abwägung zwischen Steuerbonus und BEG-Förderung ist die Entscheidung nicht ganz so eindeutig. Beim Steuerbonus können über drei Jahre verteilt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Bei förderfähigen BEG-Einzelmaßnahmen beträgt die Grundförderung 15 Prozent; mit iSFP können zusätzlich 5 Prozentpunkte auf den förderfähigen Betrag oberhalb der jeweiligen Ausgabengrenze ohne iSFP hinzukommen. Die finanzielle Ersparnis lässt sich deshalb nicht mehr pauschal gleichsetzen. Wenn Sie jedoch davon profitieren wollen, dass energetische Sanierung und Energieberater steuerlich absetzbar sind, müssen Sie in jedem Fall bis zum Steuerbescheid im Folgejahr warten. Dazu kommt, dass der Steuerbonus nur von Privatpersonen genutzt werden kann und diese natürlich eine entsprechende Steuerlast haben müssen, damit die Entlastung voll wirksam wird. Für Personen mit geringerem Einkommen ist daher die BEG-Förderung zu empfehlen. Im besten Fall kombinieren Sie natürlich Steuerbonus und Förderzuschuss. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass pro Maßnahme nur eines der Instrumente gewählt werden kann. Die Dämmung der Fassade kann also entweder über den Steuerbonus ODER über die BEG-Förderung bezuschusst werden. Denkbar ist jedoch, dass Sie die Fassadendämmung über die BEG-Förderung abrechnen und die Dachsanierung über den Steuerbonus. Unsere fachkundigen Energieberater unterstützen Sie gern dabei, die optimale Konstellation zu wählen.








