Energetische Sanierung: Förderung im Vergleich

von | Nov 29, 2023

Eine energetische Sanierung zahlt sich aus vielen Gründen aus: Sie steigert den Wert Ihrer Immobilie und reduziert Ihre Energiekosten. Dazu kommt, dass der Staat für eine energetische Sanierung Förderung zur Verfügung stellt, die Sie bei der Investition unterstützt. Erfahren Sie hier, welche Fördermöglichkeiten es gibt und welche Förderungen sich für Sie am meisten lohnen.
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Für die energetische Sanierung stehen folgende Förderungen zur Verfügung:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung): maximal 20 Prozent für energetische Sanierungen an der Gebäudehülle (15 Prozent Grundförderung + 5 Prozent iSFP-Bonus)
  • GEG-Förderung: maximal 70 Prozent Förderung für den Heizungstausch (30 Prozent Grundförderung + bis zu 40 Prozent Bonus für Geschwindigkeit und Einkommen)

Steuerbonus nach §35c Einkommensteuergesetz: maximal 40.000 Euro Steuerersparnis

Energetische Sanierung Förderung

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung)

Die wohl relevanteste Förderung für energetische Sanierungen ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Förderung). Mit dieser können Sanierungsmaßnahmen an Dach, Fassade oder Fenstern mit regulär 15 Prozent gefördert werden. Diese Förderung erhöht sich um einen iSFP-Bonus von 5 Prozent, wenn vorab ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wurde. 

Pro Wohngebäude liegt die Förderhöchstsumme bei 600.000 Euro. Für eine Wohneinheit ist ein Zuschuss von maximal 60.000 Euro möglich, wenn vorab ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt wurde. Ansonsten ist die Förderung ab 2024 hier bei 30.000 Euro gedeckelt. Die BEG-Förderung ist aktuell bis 2029 begrenzt.

Förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen können über die BEG-Förderung bezuschusst werden:

 

  • energetische Dachsanierung
  • Wärmedämmung der obersten Geschossdecke
  • Erneuerung oder erstmaliger Einbau von Dachfenstern
  • Wärmedämmung der Fassade
  • Erneuerung der Fassadenfenster und Haustür
  • energetische Optimierungen am unteren Gebäudeabschluss, z.B. an der Kellerdecke
  • außenliegender Sonnenschutz

Voraussetzungen für die BEG-Förderung

Die BEG-Förderung ist für Sanierungen von Bestandsgebäuden konzipiert. Voraussetzung der Förderung ist stets, dass die Sanierungsmaßnahme das energetische Niveau des Gebäudes verbessert. Es gibt BEG-Förderung sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Hier unterscheiden sich die Förderbedingungen leicht. Einen Antrag auf die BEG-Förderung können neben Hauseigentümern auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Contractoren stellen. Beim Gebäude, für das die Förderung beantragt wird, müssen der Bauantrag oder die Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Der Antrag für die Förderung muss vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden. Zu beachten ist, dass Sie, wenn Sie eine Zusage für die BEG-Förderung erhalten, die Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 24 Monaten abschließen und alle erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen müssen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf 48 Monate verlängert werden. 

(Quelle: BAFA)

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Förderung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-Förderung)

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird es ab dem 01. Januar 2024 auch attraktive neue Förderungen für den Heizungstausch geben. Heizungen, die neu eingebaut werden, müssen zukünftig mindestens zu 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden. Beim Heizungstausch unterstützt der Staat mit einer Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Durch die Förderboni sind weitere 40 Prozent und damit bis zu 70 Prozent Förderung möglich. Die Maximalfördersumme ist bei 30.000 Euro pro Wohneinheit gedeckelt, ab der zweiten Wohneinheit liegt die Maximalförderung bei 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit nur noch bei 8.000 Euro. Beantragen können Sie die Heizungsförderung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die genauen Eckdaten der GEG-Förderung stehen aktuell noch nicht fest.

Geschwindigkeitsbonus

Mit dem Geschwindigkeitsbonus werden die Hausbesitzer belohnt, die besonders früh den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung vollziehen. Wer bis Ende 2028 den Heizungstausch abgeschlossen hat, erhält zusätzliche 20 Prozent Förderung. So können Sie die Hälfte der Kosten staatlich fördern lassen. Mit dem Geschwindigkeitsbonus sollen auch Anreize für Hauseigentümer geschaffen werden, für die kein Einbauverbot von neuen Gas- und Ölheizungsverbot gilt, zum Beispiel für Besitzer von denkmalgeschützten Immobilien.

Einkommensbonus

Liegt das Haushaltseinkommen einer Familie unter 40.000 Euro pro Jahr, so erhalten Sie einen Einkommensbonus von 30 Prozent für den Heizungstausch. Dieser kann mit dem Geschwindigkeitsbonus auf maximal 70 Prozent Förderung kumuliert werden.

Förderfähige Heizungstypen

Mit dem Gebäudeenergiegesetz dürfen nur noch neue Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent auf Basis von erneuerbaren Energien betrieben werden. Dazu zählen Kriterien folgende Heizungstypen:

  • Heizungen, die an Fern- oder Gebäudewärmnetz angeschlossen ist
  • Wärmepumpen
  • Solarthermie
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen
  • Stromdirektheizungen
  • Biomasseheizungen
  • Heizungen, die mit Biogas betrieben wird

(Quelle: BMWSB)

Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW-Förderung)

Wie bereits erläutert, profitieren Sie von einer erhöhten Förderung, wenn die energetische Sanierung planvoll angegangen und vorab ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wird. Die noch bessere Nachricht: Auch die Energieberatung selbst ist über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) förderfähig. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern wird die Energieberatung mit bis zu 1.300 Euro bezuschusst. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten gibt es sogar bis zu 1.700 Euro Förderung. Erläuterungen bei Eigentümerversammlungen können einmalig mit 500 Euro bezuschusst werden

Die EBW-Förderung ist besonders bequem: Die Antragstellung wird durch den Energieberater erledigt. Sie erhalten dann direkt eine um die Förderung reduzierte Rechnung. Wichtig ist, dass Sie einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten für die Förderprogramme des Bundes mit der Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans beauftragen. Nur dann wird die Energieberatung in der EBW-Förderung und allen anderen Förderprogrammen anerkannt. Zertifizierte Energieeffizienz-Experten finden Sie über die Datenbank der deutschen Energie-Agentur (dena). Alle dort gelisteten Experten verfügen über ein technisches Studium und eine Zusatzqualifikation in den Bereichen Heizung, Wärmeschutz, Feuchteschutz, Luftdichtheit, Schallschutz und Brandschutz.

(Quelle: BAFA)

KfW-Kredit für energetische Sanierung

Ein weiteres Förderinstrument für energetische Sanierungen ist der Kredit der KfW, Wohngebäude – Kredit 261. Dieser bietet eine Finanzierung zu zinsgünstigen Konditionen und attraktive Tilgungszuschüsse. Ein weiterer Vorteil des KfW-Kredits ist, dass dieser mit den meisten anderen Förderungen kombiniert werden kann.

Sie wollen lieber neu bauen oder einen Neubau kaufen? Auch hier können Sie den KfW-Kredit nutzen. Je besser die Energieeffizienz beim Neubau oder nach der Sanierung ist, desto höhere Kreditbeträge und Tilgungszuschüsse sind möglich.

Übersicht Förderungen KfW-Effizienzhäuser

Effizienzhauskategorie

Primärenergiebedarf

Transmissionswärmeverlust

Maximale Kredithöhe je Wohneinheit

Effizienzhaus 40

40 %

55 %

120.000 Euro

20 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse

40 %

55 %

150.000 Euro

25 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 55

55 %

70 %

120.000 Euro

 15 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse

55 %

70 %

150.000 Euro

20 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 70

70 %

85 %

120.000 Euro

10 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse

70 %

85 %

150.000 Euro

15 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 85

85 %

100 %

120.000 Euro

5 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus 85

Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse

85 %

100 %

150.000 Euro

10 % Tilgungszuschuss

(Quelle: KfW)

Energetische Sanierung: Förderung zum Steuersparen

Eine weitere Option neben den Direktförderungen ist der Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz. Dieser ermöglicht es, die Kosten für eine energetische Sanierung von der Steuer abzusetzen. Sanierungskosten bis zu 200.000 Euro können zu 20 Prozent abgesetzt werden. Anders als bei den normalen Handwerkerkosten, können Sie hier nicht nur Personal-, sondern auch Materialkosten steuerlich geltend machen. Zudem erfolgt die Anrechnung direkt auf die Steuerschuld. Das heißt, dass Sie mit dem Steuerbonus direkt Ihre zu zahlenden Steuern reduzieren. Statt zum Finanzamt fließt Ihr Geld also in die Wertsteigerung Ihrer Immobilie.

So sind mit dem Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz bis zu 40.000 Euro Steuerersparnis möglich. Damit Sie diese voll ausnutzen können, wird die Summe jeweils auf drei Jahre aufgeteilt. Aktuell ist der Steuerbonus bis Ende 2029 befristet.

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Der Steuerbonus soll Besitzer von selbstgenutzten älteren Gebäuden bei der energetischen Sanierung unterstützen. Er kann nur von Privatpersonen für Immobilien in Anspruch genommen werden, die vom Besitzer selbst genutzt werden. Zudem muss die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein. 

Um die Kosten auch tatsächlich absetzen zu können, muss die energetische Sanierung durch einen Fachbetrieb erfolgt sein. Zudem muss die Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt werden und sollte per Überweisung beglichen werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu verhindern.

Sie sollten auch beachten, dass Sanierungskosten nicht nur über den Steuerbonus, sondern unter Umständen auch als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Natürlich ist die Anrechnung nur einmal möglich. Achten Sie daher darauf, dass die Sanierungskosten in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ in der Steuererklärung eingetragen werden, da der Steuerbonus in den meisten Fällen die lukrativste Form ist, um Sanierungskosten steuerlich abzusetzen.

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Förderfähige Maßnahmen

Der Steuerbonus kann für folgende Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen und oberster Geschossdecke
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

 

(Quelle: § 35c EStG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)

Rechenbeispiel

An einem kurzen Beispiel wird deutlich, wie sich der Steuerbonus auswirkt. Nehmen wir an, dass ein Ehepaar 2024 die gemeinsame Immobilie für 100.000 Euro saniert. 20 Prozent der Kosten wirken sich als Steuernachlass aus, also 20.000 Euro. Diese Steuerersparnis wird dann in 2024 und 2025 mit zunächst 7 Prozent und im letzten Jahr mit 6 Prozent wirksam:

 

Jahr

Absetzbarer Anteil

Steuerersparnis

2024

7 %

7.000 Euro

2025

7 %

7.000 Euro

2026

6 %

6.000 Euro

 

Bis 2029 können weitere 100.000 Euro über den Steuerbonus abgesetzt werden. Die Maximalfördersumme gilt pro Immobilie, kann also bei zwei Besitzern nur gemeinsam genutzt werden.

Energetische Sanierung Förderung: Welche Förderung lohnt sich am meisten?

Sie können nur eine Förderung für Ihre energetische Sanierung nutzen. Lediglich der KfW-Förderkredit kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Dementsprechend sollten Sie sich vorab gut überlegen, welche Förderung sich für Sie am meisten lohnt.

Beim Heizungstausch ist die Antwort relativ klar: Bis zu 70 Prozent Förderung nach dem GEG sind nicht zu schlagen. Ist Ihre Heizung bereits sehr alt, sollten Sie unbedingt über einen Heizungstausch nachdenken, um vom Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zu profitieren.

Bei allen anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen ist die BEG-Förderung im Normalfall lukrativer als der Steuerbonus. Beide Förderungen liegen bei (bis zu) 20 Prozent, den Steuerbonus spüren Sie allerdings erst mit der nächsten Steuererklärung und müssen darüber hinaus über ein entsprechendes Einkommen verfügen, damit Sie die Steuerersparnis voll ausschöpfen können. Denn es können natürlich nur Steuern erstattet werden, die Sie auch gezahlt haben. Zudem ist der Steuerbonus nur für Privatpersonen nutzbar und mit maximal 40.000 Euro Steuerersparnis früher gedeckelt als die BEG-Förderung (maximal 60.000 Euro Förderung pro Wohneinheit).

Am klügsten ist natürlich eine Kombination der verschiedenen Instrumente: So können Sie den Heizungstausch über die GEG-Förderung bezuschussen lassen und die Erneuerung der Fassade über die BEG-Förderung. Sollten Sie in der BEG-Förderung bereits die Maximalfördersumme erreicht haben, können Sie alle weiteren Ausgaben über den Steuerbonus abrechnen. Wir beraten Sie gern individuell, wie Sie verschiedenen Förderinstrumente am besten kombinieren.

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Michael Zimmermann

Als zertifizierter Energie-Effizienz-Experte führe ich Sie durch den Förderdschungel und lege gemeinsam mit Ihnen eine für Sie optimale Sanierungsstrategie für Ihr Gebäude fest.

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Ihr zertifizierter Energieberater

Michael Zimmermann

Ich bin Michael Zimmermann, Dachdeckermeister, öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger im Dachdeckerhandwerk und für Schimmelpilzschäden. Zudem bin ich Gebäudeenergieberater und Energie-Effizienz-Experte für die Förderprogramme des Bundes. Mit meiner praktischen Erfahrung weiß ich ganz genau, auf was es bei der energetischen Gebäudesanierung ankommt und auf was SIE unbedingt achten müssen…

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